Rechtsform & Steuern in deiner Energiegemeinschaft
Verein oder Genossenschaft – was passt zu deiner Energiegemeinschaft?
Wer eine Energiegemeinschaft gründen möchte, braucht neben der technischen Umsetzung auch eine passende Rechtsform - außer bei der GEA, hier ist eine eigene Rechtsform nicht zwingend notwendig.
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) schreibt vor, dass jede EEG eine eigene Rechtspersönlichkeit haben muss – meist ist das ein Verein oder eine Genossenschaft.
Beide Formen haben sich in der Praxis bewährt, unterscheiden sich jedoch in Bezug auf Gründung, Verwaltung, Kosten, Haftung und steuerliche Rahmenbedingungen.
Die verschiedenen Rechtsformen im Vergleich
Je nach Größe, Ziel und Aufbau einer Energiegemeinschaft kann eine andere Rechtsform sinnvoll sein. Die folgende Übersicht zeigt kompakt die wichtigsten Unterschiede – und hilft dabei, die richtige Entscheidung für den jeweiligen Anwendungsfall zu treffen.

Steuern & Abgaben bei Energiegemeinschaften – kurz erklärt
Auch wenn Steuern nicht gerade zu den Lieblingsthemen zählen, lohnt sich ein kurzer Blick darauf. Denn wer eine Energiegemeinschaft gründet oder betreibt, kommt an einigen grundlegenden steuerlichen Fragen nicht vorbei.
Keine Sorge – wir haben die wichtigsten Punkte klar und verständlich zusammengefasst:
Von der Umsatzsteuer über Förderbedingungen bis hin zu laufenden Pflichten. So weißt du genau, was auf dich zukommt!
Jede Energiegemeinschaft ist einzigartig – deshalb können wir hier nur einen allgemeinen Überblick bieten und empfehlen Rücksprache mit einem Steuerberater oder einer Expertin im österreichischen Steuerrecht zu halten.

Umsatzsteuer (USt)
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In Österreich unterliegt die Lieferung elektrischen Stroms grundsätzlich dem Umsatzsteuersatz von 20 % (gemäß § 10 UstG).
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Kleinunternehmerregelung: Beträgt der Jahresumsatz unter 55.000 € (brutto), kann die Energiegemeinschaft als Kleinunternehmer im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG auftreten. In diesem Fall wird keine Umsatzsteuer verrechnet, es besteht aber auch kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
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Option zur Umsatzsteuerpflicht: Wenn Investitionen in größerem Umfang geplant sind (z. B. für eine eigene Photovoltaikanlage der EG) oder falls z.B. die Mitglieder hauptsächlich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind, kann die Energiegemeinschaft zur Umsatzsteuerpflicht optieren (§ 6 Abs. 3 UStG). Dadurch ist der Vorsteuerabzug möglich, aber: Die Ausübung dieser Option muss gegenüber dem Finanzamt erklärt werden und ist für einen Zeitraum von fünf Jahren bindend.
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Vereine und Genossenschaften unterliegen grundsätzlich nur dann der Körperschaftsteuer (KöSt), wenn im jeweiligen Veranlagungszeitraum ein steuerpflichtiger Gewinn erzielt wurde. Für diese Rechtsformen ist keine Mindest-Körperschaftsteuer gesetzlich vorgesehen. Die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist der zu versteuernde Gewinn. Seit dem 1. Jänner 2024 beträgt der Körperschaftsteuersatz 23 %.
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Kapitalgesellschaften (wie z.B. GmbH, AG) unterliegen einer Mindest-KöSt, die auch in Wirtschaftsjahren zu entrichten ist, in denen kein Gewinn erzielt wurde.

Körperschaftsteuer (KÖSt)

Elektrizitäts-abgabe
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Eigenverbrauchter Strom innerhalb der EEG ist von der Abgabe befreit, wenn dieser nicht ins Netz eingespeist wird.
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Für eingespeisten Strom gilt: 2024 reduziert auf 0,1 Cent/kWh.
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Die Höhe der Abgabe beträgt 0,015 EUR/kWh. Der aus Erneuerbaren Energiegemeinschaften bezogene Strom ist von dieser Abgabe befreit.
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Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung stellt eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung dar. Dabei werden sämtliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben eines Kalenderjahres nach dem sogenannten Zufluss-Abfluss-Prinzip erfasst.
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Diese Form der Gewinnermittlung darf angewendet werden, wenn gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) keine Buchführungspflicht besteht und auch keine freiwillige doppelte Buchführung geführt wird.
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Ab einem jährlichen Umsatz von mehr als 700.000 Euro in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren oder 1.000.000 Euro in einem einzelnen Geschäftsjahr besteht nach § 189 UGB die Verpflichtung zur doppelten Buchführung. In diesem Fall ist ein Jahresabschluss zu erstellen, bestehend zumindest aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich zur Bilanz und GuV auch einen Anhang erstellen. Ab einer bestimmten Unternehmensgröße ist außerdem ein Lagebericht verpflichtend und ggfs. ein Corporate Governance Bericht erforderlich.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Verträge in einer Energiegemeinschaft:
Gesetzlich erforderlich:
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Gründungsvertrag (Vereinssatzung, Genossenschaftsvertrag, ...)
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Vertrag zur Gründung einer Energiegemeinschaft mit Netzbetreiber (EEG / BEG)
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Errichtungs- und Betriebsvertrag zwischen Betreiber und Teilnehmer einer Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA)
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Datennutzungsvereinbarung
Rechtlich empfohlen:
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Beitrittsvertrag / Teilnahmevereinbarung für Mitglieder und der Energiegemeinschaft
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Vertrag zur Energielieferung in die EG (Einspeisevereinbarung)
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Vertrag für Energiebezug aus der EG (Bezugsvereinbarung)
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Dienstleistungsverträge (Steuerberater, Softwareanbieter, …)
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Pacht-, Miet- oder Nutzungsverträge für PV-Anlagen (diese können Rechtsgeschäftsgebühren auslösen – je nach Vertragsgestaltung)
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Rücktrittsvereinbarung (gem. FAGG / KSchG)

Verträge & Gebühren

Anmeldung & laufende Pflichten
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Ein Verein oder eine Genossenschaft muss dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats ab Aufnahme der unternehmerischen bzw. wirtschaftlichen Tätigkeit gemeldet werden (= steuerliche Erfassung). Im Zuge dieser Meldung ist – falls erforderlich – auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) zu beantragen.
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laufenden Pflichten: insbesondere Abführung der KöSt, Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung, Rechtsgeschäftsgebühr bei Abschluss bestimmter Verträge wie z.B. Bestandsverträge, Lohnabgaben (falls Personal beschäftigt ist), Erstellung E/A Rechnung oder Jahresabschluss (je nach Tätigkeitsumfang), …
Hinweis: Diese Informationen dienen lediglich der allgemeinen Orientierung, begründen keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit und stellen keine steuerliche oder Rechtsberatung dar. Für eine fundierte Entscheidung empfehlen wir, eine steuerliche Beratung durch eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater in Anspruch zu nehmen.



