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Rechtsform & Steuern in deiner Energiegemeinschaft

Verein oder Genossenschaft – was passt zu deiner Energiegemeinschaft?

Wer eine Energiegemeinschaft gründen möchte, braucht neben der technischen Umsetzung auch eine passende Rechtsform - außer bei der GEA, hier ist eine eigene Rechtsform nicht zwingend notwendig.
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) schreibt vor, dass jede EEG eine eigene Rechtspersönlichkeit haben muss – meist ist das ein Verein oder eine Genossenschaft.

Beide Formen haben sich in der Praxis bewährt – aber sie unterscheiden sich in Gründung, Verwaltung, Kosten, Haftung und Steuerfragen deutlich.

Die verschiedenen Rechtsformen im Vergleich

Je nach Größe, Ziel und Aufbau einer Energiegemeinschaft kann eine andere Rechtsform sinnvoll sein. Die folgende Übersicht zeigt kompakt die wichtigsten Unterschiede – und hilft dabei, die richtige Entscheidung für den jeweiligen Anwendungsfall zu treffen.

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Steuern & Abgaben bei Energiegemeinschaften – kurz erklärt

Auch wenn Steuern nicht das Lieblingsthema vieler sind: Ein kurzer Blick darauf lohnt sich. Denn wer eine Energiegemeinschaft gründet oder betreibt, kommt an ein paar grundlegenden steuerlichen Fragen nicht vorbei.

Keine Sorge – wir haben die wichtigsten Punkte klar und verständlich zusammengefasst:
Von der Umsatzsteuer über Förderbedingungen bis hin zu laufenden Pflichten. So weißt du genau, was auf dich zukommt!  Wir empfehlen, konkrete Fragen mit einem Experten zu klären. Jede Energiegemeinschaft ist einzigartig - deshalb können wir hier nur einen allgemeinen Überblick bieten. 

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Umsatzsteuer (USt)

  • Standardmäßig fallen 20 % USt auf Stromlieferungen an.

  • Bei einem Jahresumsatz unter 35.000 € netto kann die EEG als Kleinunternehmer auftreten → keine USt, aber auch kein Vorsteuerabzug.

  • Wer größere Investitionen tätigt (z. B. eigene PV-Anlage), kann zur USt optieren, um sich die Vorsteuer zurückzuholen – bindend für 5 Jahre.

  • Für Vereine und Genossenschaften gilt: Nur bei Gewinn fällt KÖSt an, ab 2024 mit 23 %.

  • Für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) gibt es zusätzlich eine jährliche Mindest-KÖSt.

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Körperschaftsteuer (KÖSt)

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Elektrizitäts-abgabe

  • Eigenverbrauchter Strom innerhalb der EEG ist von der Abgabe befreit, wenn dieser nicht ins Netz eingespeist wird.

  • Für eingespeisten Strom gilt: 2024 reduziert auf 0,1 Cent/kWh.

  • Kleine EEGs dürfen eine vereinfachte E/A-Rechnung verwenden.

  • Ab bestimmten Größen (z. B. > 1 Mio. € Einnahmen) gelten Pflichten zur Buchhaltung und Bilanzierung.

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Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

  • Verträge & Gebühren

  • Pacht-, Miet- oder Nutzungsverträge für PV-Anlagen können Rechtsgeschäftsgebühren (1 %) auslösen – je nach Vertragsgestaltung.

  • Die Art des Vertrags (z. B. Verpachtung vs. Nutzung) beeinflusst auch die umsatzsteuerliche Behandlung.

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Verträge & Gebühren

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Anmeldung & laufende Pflichten

  • Die EEG muss beim Finanzamt angemeldet werden – inkl. UID-Nummer, Formularen und ggf. Reverse-Charge-Erklärung.

  • Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) erfolgen monatlich, vierteljährlich oder jährlich – je nach Umsatzhöhe.

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